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Einzugsermächtigung im Formularmietvertrag

Gericht OLG Brandenburg
Aktenzeichen 7 U 165/03
Urteilsdatum 23.04.2004
Veröffentlicht 07.02.2018

Der Mieter kann auch durch eine Klausel in einem Formularmietvertrag zur Erteilung einer Einzugsermächtigung für Mieten und Nebenkosten verpflichtet werden, da angesichts der erheblichen Rationalisierungsvorteile und der Kostenersparnis auf Seiten des Vermieters keine beachtlichen Nachteile des Mieters gegenüberstehen. Dies hat das OLG Brandenburg in einem neuen Urteil entschieden.

Insbesondere durch die Möglichkeit des Widerrufs entstehen dem Mieter dadurch keine unangemessenen Nachteile. Diese Möglichkeit des Widerrufs ist nach einem Urteil des BGH (Urteil v. 06.06.2000, XI ZR 259/99, ZMR 2001, 171) nicht befristet und endet erst durch Genehmigung gegenüber der Zahlstelle, wobei in dem Schweigen des Mieters auf einen Tageskontoauszug oder einen Rechnungsabschluss eine solche Genehmigung grundsätzlich nicht gesehen werden kann.

Unzulässig
ist ein Ausschluss der Widerrufsmöglichkeit. Gleiches gilt für Formulierungen, die beim Mieter den Eindruck erwecken, dass ihm die Möglichkeit des Widerrufs verwehrt ist, z. B.: „Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugsermächtigung verpflichtet“. Eine solche Formulierung kann zur Unwirksamkeit der Klausel führen (OLG Brandenburg, Urteil v. 23.04.2004, 7 U 165/03, WuM 2004, 597).