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Falsche Rechtsberatung ist kein Entschuldigungsgrund

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 102/06
Urteilsdatum 25.10.2006
Veröffentlicht 20.12.2006

Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Zahlungsverzugs mit 2 Monatsmieten setzt voraus, dass der Mieter den Verzug auch verschuldet hat. Dies kann grundsätzlich unterstellt werden, sofern der Mieter nicht besondere Entschuldigungsgründe vorbringen kann. Strittig war insofern, ob der Mieter einen Zahlungsverzug auch dann zu vertreten hat, wenn er von einem Rechtsanwalt unzutreffend beraten wurde; der Anwalt ihm z. B. entgegen der bestehenden Rechtslage mitgeteilt hat, er müsse aus bestimmten Gründen die Miete nicht bzw. nicht in voller Höhe zahlen. Dazu hat das OLG München (Urteil v. 15.3.1996, ZMR 1996, 371) bereits entschieden, dass der Mieter nicht grundsätzlich entschuldigt ist, wenn er die Auskunft eines Rechtsanwaltes eingeholt hat und von diesem unzutreffend beraten wurde. Vielmehr muss sich der Mieter das Verschulden seines Rechtsberaters zurechnen lassen und befindet sich daher in verschuldeten Zahlungsverzug.

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH, wenn der Mieter unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als 2 Monatsmieten einbehalten hat und dies auf dem Verschulden eines Mieterschutzvereins beruht, der den Mieter insoweit fahrlässig falsch beraten hat (BGH, Urteil v. 25.10.2006, VIII ZR 102/06).