Leerstehende Ladenlokale können die Attraktivität, das Ansehen und somit auch den Wert eines Anwesens negativ beeinflussen. Der Vermieter ist daher in der Regel daran interessiert, dass ein vermietetes Ladenlokal vom Mieter auch betrieben wird. Hierzu hatte bereits der BGH mit Urteil vom 29.04.1992 (DWW 1992, S. 69) entschieden, dass die Rentabilität eines in den gemieteten Räumen betriebenen Unternehmens grundsätzlich allein in die wirtschaftliche Risikosphäre des Mieters fällt.
Dementsprechend kann dem Mieter eines Gaststättenlokals nach einem neuen Urteil des OLG Hamburg auch formularvertraglich eine „Betreibungspflicht während der gesetzlichen Öffnungszeiten“ auferlegt werden. Eine solche Klausel ist nicht nach § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung des Mieters) unwirksam und soll selbst bei gleichzeitigem Ausschluss von Konkurrenzschutz geltend (OLG Hamburg, Urteil v. 03.04.2002, 4 U 236/01, ZMR 2003, S. 254).
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