Bei öffentlich geförderten Wohnungen, z. B. Sozialwohnungen darf nur die sog. Kostenmiete verlangt werden. Diese ist in der Regel durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Sind die laufenden Aufwendungen der Wohnung gestiegen, z. B. durch Erhöhung der Pauschalen für Instandhaltung oder Verwaltung wird die Mieterhöhung erst wirksam, wenn dem Mieter die entsprechende Erhöhungserklärung des Vermieters zugeht. Enthält der Mietvertrag dagegen eine sog. Gleitklausel, wonach der Vermieter die jeweils preisrechtlich zulässige Miete beanspruchen kann (siehe § 15 des Mustermietvertrages des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e. V.) erhöht sich die Miete bereits ab dem Zeitpunkt der Zulässigkeit (z. B. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der erhöhten Pauschalen) und nicht erst ab Wirksamwerden der Erhöhungserklärung des Vermieters. Dadurch geht dem Vermieter der Erhöhungsbetrag auch dann nicht verloren, wenn er die Erhöhungsmöglichkeit übersieht oder die Erhöhung verspätet geltend macht. Die Erhöhungserklärung ist in diesem Fall lediglich Fälligkeitsvoraussetzung, nicht aber Wirksamkeitsvoraussetzung.
In zwei neuen Urteilen hat der BGH die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine solche Gleitklausel auch formularvertraglich wirksam vereinbart werden kann. Dies gilt sogar für eine Formulierung, die lediglich Mieterhöhungen gleitend anpasst und damit allein den Vermieter begünstigt, da das Gesetz (§ 5 Abs. 1 S. 2 Neubaumieten-Verordnung) zugunsten des Mieters eine entsprechende Anpassungsregelung enthält (BGH, Urteile v. 05.11.2003, VIII ZR 10/03, WuM 2004, 25 und 03.03.2004, VIII ZR 153/03, NZM 2004, 379).