Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines (in der Regel gewerblichen) Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter (in der Regel Bewohner) ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter (in der Regel Eigentümer) weiterzuleiten. Erklärt er dennoch, er werde die Miete nicht weiterleiten, ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses auch dann berechtigt, wenn ein Zahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Verzug mit 2 Monatsmieten) noch nicht entstanden ist (BGH, Urteil v. 09.03.2005, VIII ZR 394/03, WuM 2005, 401).
Verlangt der Vermieter des insolventen Mieters Auskunft über die seinem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen, kann der Insolvenzverwalter dazu auch dann verpflichtet sein, wenn die Sachen unter der Verantwortung seines Amtsvorgängers von dem vermieteten Grundstück entfernt wurden (BGH, Urteil v. 04.12.2003, IX ZR 222/02, WuM 2004, 222).