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Fristlose Kündigung – Hotel darf nicht als Asylantenunterkunft genutzt werden

Gericht LG Darmstadt
Aktenzeichen 1 O 222/16
Urteilsdatum 14.10.2016
Veröffentlicht 14.02.2018

Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, liegt vor, wenn der Mieter die Mieträume vertragswidrig d.h. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nutzt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei gewerblichen Mietobjekten kann auch durch die Änderung der Branche ein vertragswidriger Gebrauch eintreten. Sind dem Mieter die gewerblichen Räume z.B. zur Weitervermietung für ein „Technologiezentrum“ überlassen, so umfasst dieser Vertragszweck nicht den Betrieb eines Callcenters (so LG Düsseldorf, Urteil  v. 05.09.2002, 24 U 207/01, WuM 2003 S.136). Ebenso, wenn Räume zum Betrieb einer Orthopädischen Praxis vermietet sind und der Mieter darin ohne Zustimmung des Vermieters zusätzlich eine Allgemeinmedizinische Praxis betreibt. Dies stellt einen vertragswidrigen Gebrauch dar, der den Vermieter nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (KG Berlin, Beschluss v. 22.11.2010, 8 U 87/10, ZMR 2011 S. 543).

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des LG Darmstadt, wenn ein Gewerbemietobjekt, das zum Zweck des Betriebs eines „Hotels“ vermietet wurde, ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ausschließlich als Unterkunft für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende genutzt wird, setzt der Mieter eine derartige Nutzung trotz Abmahnung fort, kann der Vermieter aus wichtigem Grund kündigen (LG Darmstadt, Urteil v. 14.10.2016, 1 O 222/16, ZMR 2017 S.44).