Gemäß dem gesetzlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 S.1 BGB) soll der Vermieter bei Aufwendungen, die als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, möglichst wirtschaftlich d.h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorgehen.
Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot führt dazu, dass die entsprechende Betriebskostenposition nicht mit den tatsächlich entstanden Kosten, sondern nur mit ihrem durchschnittlichen Satz angesetzt werden kann. Allerdings räumen Gesetzgebung und Rechtsprechung dem Vermieter einen gewissen Ermessensspielraum ein. Danach gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot z.B. nicht für die Wahl der Leistungserbringer z.B. bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten. Der Vermieter ist daher nicht verpflichtet, vor der Vergabe von Leistungen verschiedene Angebote einzuholen und dann den jeweils preiswertesten Anbieter zu wählen. Ferner steht es in seinem Ermessen, ob er mit den Arbeiten eine Privatperson, etwa einen von ihm beschäftigten Hausmeister oder eine professionelle Firma beauftragt; andernfalls würde der Vermieter in seiner Bewirtschaftung des Objekts unangemessen eingeschränkt. (LG Hannover, Urteil v. 31.01.2002, 3 S 1268/01-81, WuM 2003 S. 450).
Dementsprechend ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, die Entwicklung der Heizölpreise am Markt zu beobachten und Heizöl immer dann nachzukaufen, wenn die Preise besonders günstig sind (so bereits LG München I, 15 S 22670/02). Heizkosten sind daher auch dann uneingeschränkt umlagefähig, wenn der Vermieter das Heizöl nicht zum optimalen Einkaufspreis gekauft hat.
Nach einer neuen Entscheidung des LG Berlin genügt der Vermieter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wenn er die in den Medien veröffentlichten Durchschnittspreise für Heizöl sichtet, um die Angemessenheit des dann ausgewählten Angebots zu beurteilen. Der Vermieter darf bei seiner Beschaffungsentscheidung neben dem Preis auch weitere Aspekte, u.a. die Zuverlässigkeit des Anbieters, dessen Erfahrung mit der besonderen Lage und einer evtl. erschwerten Belieferung des Objekts oder auch eine langjährige Geschäftsbeziehung berücksichtigen. Liegt der gezahlte Preis im Bereich der veröffentlichten Mittelwerte, hat der Vermieter seinen Ermessensspielraum nicht verletzt (LG Berlin, Beschluss v. 22.08.2016, 18S1/16, GE 2016 S. 1513).