Der Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihm die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist. Dies ist zwar auch bei mehreren vom Mieter gegen den Vermieter angestrengten Gerichtsverfahren grundsätzlich noch nicht der Fall. Allerdings kann eine unredliche Prozessführung des Mieters durch bewusst wahrheitswidrigen Parteivortrag einen Grund für die Kündigung des Mietverhältnisses darstellen. Nicht nur der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, sondern auch der Mieter im Räumungsprozess verletzt die dem Vertragspartner geschuldete Rücksichtnahme auf dessen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB), wenn er im Rechtsstreit um eine Kündigung bewusst wahrheitswidrig vorträgt bzw. vortragen lässt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können.
Leugnet z.B. der Mieter im Räumungsprozess wahrheitswidrig den vom Vermieter behaupteten Kündigungssachverhalt, kann dieses unredliche Prozessverhalten des Mieters den Ausspruch einer gesonderten Kündigung rechtfertigen (so LG Berlin, Beschluss v. 15.04.2014, 67 S 81/14, NZM 2014, S. 668). Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Neukölln für einen bewusst wahrheitswidrigen Vortrag des Mieters in einem Räumungsprozess wegen Zahlungsrückständen. Trägt hier der Mieter z.B. vor, es sei im Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt der Kündigung „zu keinen Beanstandungen des Vermieters gekommen“, während tatsächlich in den zwei Monaten vor Ausspruch der Kündigung insgesamt vier schriftliche Zahlungserinnerungen verschickt worden waren, die Mieten regelmäßig nicht zum dritten Werktag des Monats gezahlt worden waren, der Mieter während des Vorjahres mit zwei Monatsmieten in Verzug geraten war und der Mieter damals die titulierte Forderung erst Anfang des Folgejahres mittels Ratenzahlungen zurückgeführt hatte und bereits die Rechtsvorgängerin der jetzigen Vermieterin sechs Jahre zuvor wegen rückständiger Mietzahlungen die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, dann ist eine auf diesen wahrheitswidrigen Vortrag gestützte fristlose Kündigung gerechtfertigt (AG Neukölln, Beschluss v. 02.04.2019, 18 C 318/18, ZMR 2019, S. 608).
07.10.2019