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Diskriminierungsverbot – „Testing-Verfahren“ ist zulässig

Gericht AG Charlottenburg
Aktenzeichen 203 C 31/19
Urteilsdatum 14.01.2020
Veröffentlicht 17.07.2020

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen von bestimmten Bevölkerungsgruppen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG). Im Bereich der Wohnungsvermietung gilt des AGG nur dann nicht, wenn der Vermieter oder einer seiner Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzt. Ferner findet das AGG keine Anwendung, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Mietvertragsparteien oder ihrer Angehörigen begründet wird (§ 19 Abs. 5 AGG). Dieses zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des AGG gilt bereits im Vorfeld der Vermietung. Daher können Verstöße gegen das AGG, die zur Unterlassung und Schadensersatzansprüchen des Betroffenen führen können, bereits bei der Auswahl

der Bewerber für eine Wohnung eintreten. Das Benachteiligungsverbot bei der Vergabe von Wohnungen verbietet eine Ungleichbehandlung z.B. aufgrund ausländisch klingender Namen bereits bei der Auswahl derjenigen Mietinteressenten, die zu einem Besichtigungstermin eingeladen werden. Dabei ist nach Auffassung des AG Charlottenburg das sog. „Testing-Verfahren“ ausdrücklich zulässig. Dabei werden dem Vermieter Bewerbungen von fiktiven Bewerbern übermittelt, die sich nur durch ein Kriterium unterscheiden, aufgrund dessen eine Benachteiligung vermutet wird (z.B. ausländisch klingende Namen). Gelingt dem Mietinteressenten der Nachweis, mit seinem ausländisch klingenden Namen Absagen und mit einem deutsch klingenden fiktiven Namen Einladungen zur Besichtigung erhalten zu haben, liegen Indizien für die Vermutung einer unzulässigen Diskriminierung vor.

Kann der Wohnungsgeber diese Vermutung nicht widerlegen, soll das „Testing-Verfahren“ vor Gericht auch als Nachweis für die Benachteiligung verwendet werden können (AG Hamburg, Urteil v. 03.02.2017, 811b C 273/15, WuM 2017, S. 393; AG Charlottenburg, Urteil v. 14.01.2020, 203 C 31/19, GE 2020, S. 336).

                                                                      

                                                                                                                      15.07.2020