Videos, die heimlich aufgenommen worden sind und als Beweis für eine unerlaubte Untervermietung dienen sollen, können nach einem neuen Urteil des BGH eine fristlose Kündigung nicht stützen.
Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache unbefugt d.h. ohne Zustimmung durch den Vermieter einem Dritten überlässt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bestreitet der Mieter die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten liegt die Beweislast beim Vermieter.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das LG Berlin die Räumungsklage eines Wohnungsunternehmens wegen unerlaubter Untervermietung abgewiesen, weil es die von der Vermieterin mit Hilfe eines Detektivs heimlich veranlassten Videoaufnahmen nicht als Beweismittel gelten ließ. Das LG Berlin stufte dies als grundrechtswidrig ein, da andere Maßnahmen und Indizien zum Beweis der unbefugten Untervermietung ausreichend gewesen wären. Die Revision der Vermieterin zum BGH hatte keinen Erfolg. Der BGH bejahte nach einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Interesse des Mieters am Ausschluss der Erhebung und Speicherung seiner Daten. Demgegenüber müssten die Interessen der Vermieterin zurücktreten, weil zur Zweckerreichung mildere Mittel zur Verfügung standen. Die von der Mieterin verlangte Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts wurde vom BGH jedoch abgelehnt, da die Überwachungsmaßnahmen nicht ohne sachlichen Grund und lediglich fahrlässig veranlasst worden sein (BGH, Urteil v. 12.03.2024, VI ZR 1370/20).
28.08.2024