Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gem. §§ 280 Abs. 1, 538 BGB auch dann zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür infolge unvorhersehbarer Ohnmacht). Dies hat das LG Berlin entschieden.
Der Mieter hat Beschädigungen der Mietsache nur dann nicht zu vertreten, wenn sie durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind z.B. Laufspuren am Parkettboden, Abnutzung von Fenster-/Türbeschlägen, Rollladengurten etc. In diesem Fall kann der Mieter vom Vermieter Reparatur bzw. Instandsetzung verlangen, wenn die Mietsache nicht mehr gebrauchsfähig ist.
In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall verlangte die Mieterin von der Vermieterin die Reparatur einer Glastüre. Die Mieterin erlitt eine kurzzeitige Ohnmacht, durch die sie die Kontrolle über ihren Körper verlor und dabei mit dem Rücken gegen die Glastür fiel, die dadurch zerbrochen ist. Ferner minderte die Mieterin die Miete um 7 % bis zur Erneuerung der Türe.
Das Landgericht Berlin wies daraufhin, dass ein Mieter gem. § 538 BGB nur solche Beschädigungen der Mietsache nicht zu vertreten hat, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden. Dabei lässt sich nach Auffassung des Gerichts das – wenn auch schuldlose – rückwärtige Hineinfallen in die Glastüre, aber nicht mehr als „vertragsgemäßer Gebrauch“ beschreiben. Die Mieterin hat die Beschädigung daher zu vertreten. Insofern gilt nichts anders, als wenn die Tür z.B. durch ein – schuldloses – Stolpern des Mieters oder – trotz ausreichender Beaufsichtigung – durch ein schuldlos handelndes Kleinkind des Mieters beschädigt worden wäre. Dabei liegt keine aus Sicht der Mietvertragsparteien rein „zufällige“ Zustandsverschlechterung vor; sondern eine eindeutig dem Risikobereich des Mieters zuzuordnende Fehlbenutzung der Mietsache. Dementsprechend erschiene es unbillig, dem Vermieter sozusagen die „Betriebsgefahr“ für den eigenen Körper des Mieters zuzuweisen. Da die Mieterin somit für die Beseitigung des Schadens selbst verantwortlich ist, hat sie keinen Anspruch gegen die Vermieterin auf Mangelbeseitigung und ist nicht zur Minderung der Miete berechtigt (LG Berlin, Urteil v. 13.12.2023, 64 S 81/23, GE 2025, S. 240).
30.05.2025