Als Vermieter haben Sie verschiedene Möglichkeiten, die Miete anzupassen. Welche Methode für Sie in Frage kommt, hängt von Ihrem Mietvertrag ab.
Indexmiete
Bei einer vereinbarten Indexmiete (§ 557b BGB) wird die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt. Die Anpassung erfolgt automatisch nach der Indexentwicklung.
- Muss im Mietvertrag vereinbart sein
- Anpassung frühestens nach 12 Monaten
- Schriftliche Erklärung mit Angabe des Index erforderlich
Vergleichsmiete
Die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ist der häufigste Weg der Mietanpassung. Sie orientiert sich am Mietspiegel oder vergleichbaren Wohnungen.
- Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein
- Kappungsgrenze: max. 15% Erhöhung in 3 Jahren (München)
- Begründung über Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen
Staffelmiete
Bei der Staffelmiete (§ 557a BGB) werden die Mieterhöhungen bereits im Mietvertrag für bestimmte Zeiträume festgelegt.
- Mieterhöhungen sind von Anfang an festgelegt
- Mindestens 12 Monate zwischen den Staffeln
- Keine zusätzliche Erhöhung nach Mietspiegel möglich
Unsere Formulare zur Mieterhöhung
Als Mitglied stehen Ihnen rechtssichere Musterformulare für alle Arten der Mieterhöhung zur Verfügung:
- Formblatt 17 — Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- Formblatt 17a — Mieterhöhung bei vereinbarter Indexmiete
Persönliche Beratung
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne zu Ihrer individuellen Situation — welche Mieterhöhung in Ihrem Fall möglich und sinnvoll ist.