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Presse & Medien

Aktuelle Pressemitteilungen, Medienberichte und Neuigkeiten.

München, 25.04.2023 Haus-und-Grund-Muenchen-Logo

Neuer Mietspiegel – Starke Zunahme von Mieterhöhungen

Moderate Erhöhungen bei Indexmieten

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München, 31.01.2023 Haus-und-Grund-Muenchen-Logo

Bayern verlängert Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung

Haus + Grund München begrüßt die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung um drei Monate bis 30. April 2023. 30 % der Haus- und Wohnungseigentümer hatten bis 31.01.2023 die…

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München, 02.08.2022 Haus-und-Grund-Muenchen-Logo

Zündstoff CO²

Auf Mieter kommt ab Beginn nächsten Jahres eine für sie ungewohnte Aufgabe zu: Sie können ihrem Vermieter eine Rechnung über die anteiligen CO²-Kosten stellen, die sie an ihren Öllieferanten oder…

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München, 20.01.2022 Haus-und-Grund-Muenchen-Logo

Die neue Grundsteuer in Bayern

Auf Haus- und Wohnungseigentümer kommt viel Arbeit zu

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München, 01.01.2022 Haus-und-Grund-Muenchen-Logo

Neue Mieterschutzverordnung

Bayern verlängert Mietpreisbremse bis 2025

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MÜnchen, 17.11.2021 Haus-und-Grund-Muenchen-Logo

Vereinsbeiträge statt Laptops für Schulen

Beschluss des Sozialausschusses

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München, 11.11.2021 Haus-und-Grund-Muenchen-Logo

Stadt sponsert Mietervereine

Laut Beschlussvorlage für die heutige Sitzung des Sozialausschusses soll die Stadt künftig für Inhaber des München-Passes die Mitgliederbeiträge für eine Mitgliedschaft in den Münchner Mietervereinen übernehmen. Wenn die Sache nicht…

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München, 20.09.2021 Haus-und-Grund-Muenchen-Logo

Umwandlungsverbot – Die Uhr tickt

Bereits im Jahre 2014 hatte die Bayerische Staatsregierung das lange und heftig umstrittene Umwandlungsverbot beschlossen, das Eigentümern von Mehrfamilienhäusern eine Aufteilung in Eigentumswohnungen verbietet bzw. nur noch mit ausdrücklicher behördlicher…

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München, 01.09.2021 Haus-und-Grund-Muenchen-Logo

Lieber ein Haus im Grünen

… als einen Grünen im Haus – spotteten Hausbesitzer schon in den 80er Jahren nach den ersten Erfahrungen mit der damals neuen Partei. Jetzt schlagen die Grünen zurück: Einfamilienhäuser sollen…

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München, 22.07.2021 Haus-und-Grund-Muenchen-Logo

Hochwasser – Keine Schadensersatzansprüche gegen Vermieter

Die verheerenden Hochwasser haben zahlreiche Menschenleben gefordert und Sachschäden in Milliardenhöhe verursacht. Bei selbst genutzten Immobilien können Eigentümer mit Versicherungsleistungen nur dann rechnen, wenn die abgeschlossene Gebäudeversicherung auch Elementarschäden einschließt; andernfalls können Eigentümer nur auf staatliche Hilfen hoffen. Instandsetzungsanspruch: Bei vermieteten Häusern und Wohnungen stellt sich zusätzlich die Frage, welche Ansprüche Mieter gegen den Vermieter geltend machen können. Aufgrund seiner gesetzlichen Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand (§ 535 BGB) ist der Vermieter unabhängig von einem eigenen Verschulden zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, d.h. z.B. zur Trockenlegung der Mieträume, gegebenenfalls auch zum Auspumpen des Kellers verpflichtet. Gleiches gilt für die Instandsetzung bzw. Erneuerung von mitvermieteten Gegenständen und Einrichtungen, z.B. von Teppichböden oder der Einbauküche. Schadenersatz: Dagegen ist der Vermieter zur Beseitigung von Schäden am Eigentum und den Einrichtungen des Mieters nicht verpflichtet, da es sich hierbei um einen Schadens-ersatzanspruch des Mieters handeln würde, der ein Verschulden des Vermieters voraussetzt. Bei einer nicht vorhersehbaren Hochwasserkatastrophe fehlt es aber regelmäßig an einem Verschulden des Vermieters. Dementsprechend kann der Mieter bei Unbewohnbarkeit der Mieträume vom Vermieter auch keine Ersatzwohnung verlangen. Mietminderung: Allerdings kann der Mieter die Miete mindern, da dieser Anspruch des Mieters unabhängig von einem Verschulden des Vermieters ist. Der Umfang der Mietminderung hängt von der konkreten Beeinträchtigung der Mietwohnung ab und kann bei Unbewohnbarkeit der Mieträume bis zu 100 % betragen, z.B. wenn die Wohnung unter Wasser steht. Mietvertragsklauseln, wonach das Minderungsrecht des Mieters bei höherer Gewalt ausgeschlossen ist, sind unwirksam. Kündigung: Bei gravierenden Hochwasserschäden, z.B. bei Schlamm und Fäkalien in der Wohnung, kann der Mieter das Mietverhältnis wegen Gesundheitsgefährdung auch fristlos kündigen, wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, die Wohnung innerhalb angemessener Frist wieder in einen bewohnbaren und vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Wiederaufbau: Im Falle der vollständigen Zerstörung des Hauses endet das Mietverhältnis automatisch ohne Kündigung und damit die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung (§ 275 Abs. 1 BGB). Bei nur teilweiser Zerstörung der Wohnung ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, das Haus wieder aufzubauen bzw. instand zu setzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die aufzuwendenden Kosten die sog. „Opfergrenze“ übersteigen würden. Dies ist der Fall, wenn das Mängelbeseitigungsverlangen des Mieters treuwidrig ist, weil ein krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie der Höhe der Miete andererseits besteht und die Mangelhaftigkeit nicht vom Vermieter verschuldet worden ist (so bereits OLG Hamburg, Urteil vom 8.11.2000, 4 U 205/99, WUM 2001, S. 542). Unzumutbar ist der Renovierungsaufwand nach der Rechtsprechung für den Vermieter allerdings erst dann, wenn er nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren durch eine erzielbare Rendite aus dem Mietobjekt ausgeglichen werden kann (so OLG Hamburg, Urteil vom 6.9.2002, 4 U 15/00, GE 2001, S. 1266) oder der Reparaturaufwand mehr als das Dreifache des Verkehrswertes des Mietobjekts betragen würde (so BGH, Urteil vom 21.4.2010, VIII ZR 131/09; zur „Opfergrenze“ siehe auch Vermieter-Lexikon Stürzer/Koch, Stichwort „Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume“). Rechtsanwalt Rudolf Stürzer Vorsitzender HAUS + GRUND MÜNCHEN

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