Am 27.3. ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die neuen Regelungen treten also am 1. April 2020 in Kraft. Mieter, mit einem ab dem 1.4.2020 abgeschlossenen Mietvertrag, haben nun einen 2,5 jährigen Rückforderungsanspruch aller nach den Regelungen der Mietpreisbremse unzulässig überhöhten Mietanteile. Den Verstoß gegen die Regelungen der Mietpreisbremse muss der Mieter weiterhin rügen, er hat dafür aber 30 Monate Zeit. Dies gilt selbst für bereits beendete Mietverhältnisse, sofern der Mieter vor der Beendigung den Verstoß gerügt hat. Rügt der Mieter erst nach 2,5 Jahren, kann er nur die ab dem Zugang der Rüge fällig gewordenen unzulässig vereinbarten Mietanteile zurückverlangen.
Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse gilt ab 1. April
30.03.2020
München
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