Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren muss, wenn der Mieter z. B. vorzeitig aus einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag entlassen werden will, hält sich hartnäckig das Gerücht, dass der Mieter nur drei Nachmieter zu benennen braucht und dann bereits einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Diese Auffassung entspricht nicht der Rechtslage. Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag – oder sogar der Anspruch auf Abschluss eines neuen Mietvertrages mit einem vorgeschlagenen Nachmieter – besteht nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung, z. B. bei einer vertraglichen Nachmieterklausel.
Besteht keine vertragliche Vereinbarung, in der sich der Vermieter bereit erklärt hat, einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, ist der Vermieter bei der Suche nach einem neuen Mieter völlig frei. In diesem Fall hat der Mieter nach einem Urteil des AG München auch dann keinen Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages mit dem vorgeschlagenen Nachmieter, wenn ihm dieser für Einrichtungen (z. B. Einbauküche) eine hohe Ablöse (hier: EURO 10.000) gezahlt hätte, während diese Einrichtungen auf dem freien Markt nicht oder nur zu einem erheblich geringeren Preis verkäuflich sind (AG München, Urteil v. 6.7.2009, 412 C 3825/08).