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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Auch Makler haftet bei Benachteiligung

Gericht BGH
Aktenzeichen I ZR 129/25
Urteilsdatum 29.01.2026
Veröffentlicht 09.02.2026

Ziel des vor knapp 20 Jahren in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Praktische Bedeutung hat das AGG insbesondere im Arbeits- und Mietrecht.

Im Bereich der Wohnungsvermietung gilt das AGG nur dann nicht, wenn der Vermieter oder einer seiner Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzt (§ 19 Abs. 5 S. 2 AGG). Ferner findet das AGG keine Anwendung, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Mietvertragsparteien oder ihrer Angehörigen begründet wird (§ 19 Abs. 5 S. 1 AGG). Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, vermietet der Vermieter aber insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, kommt das AGG nur eingeschränkt zur Anwendung d.h. der Vermieter muss nur die Diskriminierungstatbestände „Rasse“ und „ethnische Herkunft“ beachten (§ 19 Abs. 5 S. 3 AGG).

Verstöße gegen die Bestimmungen des AGG können insbesondere bereits bei der Auswahl der Bewerber für eine Wohnung eintreten. Vermieter sollten daher bereits bei Vermietungsangeboten vermeiden, den Kreis der Bewerber für die angebotene Wohnung zu beschränken. Das Benachteiligungsverbot bei der Vergabe von Wohnungen verbietet z.B. eine Ungleichbehandlung aufgrund ausländisch klingender Namen auch schon bei der Auswahl derjenigen Mietinteressenten, die zu einem Besichtigungstermin eingeladen werden. Ein sog. „Testing-Verfahren“, mit dem ein Vermieter daraufhin überprüft wird, ob er das Benachteiligungsverbot verletzt, indem ihm Bewerbungen von fiktiven Bewerbern übermittelt werden, die sich nur durch ein Kriterium unterscheiden, aufgrund dessen eine Benachteiligung vermutet wird (z.B. deutsch bzw. ausländisch klingende Namen), ist nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung zulässig. Gelingt dem Mietinteressenten z.B. der Nachweis, mit seinem ausländisch klingenden Namen Absagen und mit einem deutsch klingenden fiktiven Namen Einladungen zur Besichtigung erhalten zu haben, liegen Indizien für die Vermutung einer unzulässigen Diskriminierung vor, was zur Umkehr der Beweislast nach § 22 AGG führt. Danach obliegt es dem Anbieter der Wohnung darzulegen, dass sachliche Gründe für die unterschiedliche Behandlung bestanden.

Kann der Wohnungsgeber dann diese Vermutung nicht widerlegen, kann das „Testing-Verfahren“ vor Gericht auch als Nachweis für die Benachteiligung verwendet werden (so z.B. bereits AG Hamburg, Urteil v. 03.02.2017, 811 b C 273/15, WuM 2017, S. 393).

In einer neuen Entscheidung hat der BGH jetzt bestätigt, dass das Benachteiligungsverbot schon im Stadium der Wohnungsvermittlung und auch für Makler gilt. In dem vom BGH entschiedenen Fall bewarb sich eine Wohnungssuchende mehrfach über ein Onlineportal um Besichtigungstermine für Mietwohnungen. Sämtliche Bewerbungen enthielten identische Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße. Sie unterschieden sich allein durch den verwendeten Namen. Unter ihrem pakistanischen Namen erhielt die Klägerin jeweils Absagen, während Bewerbungen unter den deutsch klingenden Namen „Schmidt“ und „Spieß“ zur Vereinbarung von Besichtigungsterminen führten. Entsprechende Vergleichsanfragen von Familienangehörigen und Bekannten mit pakistanisch klingenden Namen blieben ebenfalls erfolglos, während die Anfragen mit deutsch klingenden Namen stets zu einem Besichtigungstermin führten. Die Klägerin verlangte daraufhin eine Entschädigung wegen Benachteiligung aus ethnischen Gründen. Der BGH bejahte eine unmittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 3 Abs. 1, § 19 Abs. 2 AGG) und stellte klar, dass das Benachteiligungsverbot bereits im Stadium der Wohnungsvermittlung greift, da schon die Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen Teil der Vertragsanbahnung ist und daher in den sachlichen Anwendungsbereich des AGG fällt. Die systematische Ungleichbehandlung identischer Bewerber allein anhand des Namens begründet hinreichende Indizien für eine Diskriminierung.

Überlässt der Vermieter die Entscheidungskompetenz einem Makler, haftet der Makler eigenständig nach § 21 AGG auf Unterlassung und Schadensersatz, da der Makler faktisch das „Nadelöhr“ beim Zugang zur angebotenen Wohnung ist (BGH, Urteil v. 29.01.2026, I ZR 129/25).