Kennt der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages einen bestimmten Mangel der Mietsache, kann er daraus keine Rechte auf Mietminderung oder Schadenersatz herleiten (§ 536 b S. 1 BGB). Ausreichend ist insofern, dass der Mieter die Tatsachen kennt, die zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führen können.
Sind dem Mieter z. B. bei Vertragsabschluss das Alter und die Ausstattung der Wohnung bekannt, können im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnung geltenden Baustandard bestimmte Mängel (z. B. leichte Undichtigkeit von Fenstern oder Türen) als vertragsgemäße Beschaffenheit angesehen werden (so bereits LG Düsseldorf, Urteil v. 19.3.1998, 21 S 451/97, DWW 2000, 26).
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG München für Feuchtigkeit im Keller bei älteren Gebäuden. Wegen solcher bauartbedingter Mängel kann der Mieter weder die Miete mindern noch eine Nachbesserung der Bodendämmung verlangen (AG München, 461 C 19454/09).