Nicht alles, was bei Neubauten und im modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden ist, kann bei Altbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden. Daher ist für die Frage, ob eine bestimmte Ausstattung vertragsgemäß ist, nach der Rechtsprechung des BGH der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen. Dies gilt sowohl für Wohn– als auch für Geschäftsräume (so bereits BGH, Urteil v. 3.5.2006, VIII ZR 168/05, MDR 2006, 1371).
Sind dem Mieter bei Vertragsabschluss das Alter und die Ausstattung der Wohnung bekannt, können im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnung geltenden Baustandart bestimmte Mängel (z. B. leichte Undichtigkeit von Fenstern oder Türen) als vertragsgemäße Beschaffenheit angesehen werden (so bereits LG Düsseldorf, Urteil v. 19.3.1998, 21 S 451/97, DWW 2000, 26).
Dementsprechend hat das LG Berlin in einem neuen Urteil entschieden, dass der Mieter einer Altbauwohnung auch mit Feuchtigkeit und Nässe im Keller rechnen muss und daher grundsätzlich nicht die Miete mindern kann, wenn er dort wegen der bestehenden Feuchtigkeit keine Gegenstände lagern kann (LG Berlin, Urteil v. 7.2.2011, 67 S 61/10, GE 2011, 408).