Vertragliche Verlängerungsklauseln, wonach sich das Mietverhältnis z. B. jeweils um 1 Jahr verlängert, wenn es nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird, sind in Mietverträgen, die vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1.9.2001 geschlossen worden sind, weiterhin wirksam. Daher kann ein am 1.9.2001 bereits bestehendes Wohnungsmietverhältnis, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen und bei dem vereinbart wurde, dass es sich mangels Kündigung (mit gesetzlicher Frist) jeweils um einen bestimmten Zeitraum (z. B. um jeweils 1 Jahr) verlängert, auch jetzt nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden. Dies hatte der BGH bereits mit Urteil v. 20.6.2007 (VIII ZR 257/06, WuM 2007, 463) entschieden.
In einem weiteren Urteil hat der BGH jetzt bestätigt, dass insofern auch kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliegt, wenn aufgrund der Verlängerungsklausel eine Kündigungsmöglichkeit ausschließlich zum Ende eines bestimmten Kalendermonats besteht (BGH, Urteil v. 11.7.2007, VIII ZR 230/06, ZMR 2007, 856).