Ein , der den Vermieter vertritt (z.B. Hausverwalter,
Rechtsanwalt, Haus- und Grundbesitzerverein) muss bei einem einseitigen
Rechtsgeschäft, das er im Auftrag des Vermieters vornimmt (z.B. Mieterhöhung,
Kündigung) eine Vollmacht im Original vorlegen; andernfalls kann der Mieter
das Rechtsgeschäft zurückweisen (§ 174 BGB).
Dies bedeutet, dass z.B. eine Kündigung ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde zwar
nicht unwirksam ist, der Kündigungsempfänger jedoch die Möglichkeit der
Zurückweisung der Kündigung hat und die Kündigung daher unwirksam wird,
wenn der Kündigungsempfänger die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH v. 9.11.2001, LwZR 4/01, NZM
2002, 163) auch für den Vertreter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR, z.B. einer Eigentümer- oder Erbengemeinschaft), da sich auch hier
die Vertretungsmacht weder aus dem Gesetz noch aus einem öffentlichen Register
ergibt. Bevollmächtigt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Gesellschafter
mit der Vertretung, muss dieser seine Vertretungsmacht daher nachweisen
z.B. durch Beifügung einer von den anderen Gesellschaftern unterschriebenen
Vollmacht oder Erklärung bzw. durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages,
wenn sich daraus die Alleinvertretungsbefugnis ergibt (BGH a.a.O.)
Anders ist die Rechtslage, wenn sich die Vertretungsmacht aus dem Gesetz
oder einem öffentlichen Register ergibt, z.B. bei Kündigung durch den
Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 GmbHG), den Vorstand eines Vereins (§ 26 BGB),
den Gesellschafter einer OHG (§ 125 HGB), den Vorstand einer AG
(§ 78 Aktiengesetz) oder den Vorstand einer Genossenschaft (§ 24 Genossenschaftsgesetz).
In diesen Fällen muss eine Vollmacht nicht vorgelegt werden.