Die Installierung einer Videoüberwachung im Aufzug eines Mehrfamilienhauses ist grundsätzlich unzulässig. Sie verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter des Anwesens nicht nur durch die Beobachtung mit der Kamera, sondern auch durch die Möglichkeit der Speicherung und der Verwendung der gespeicherten Daten.
Der Umstand, dass die Mieter auf ein Informationsschreiben des Vermieters über die Installierung der Videoüberwachung nicht reagiert haben, stellt keine stillschweigende Einwilligung dar (so bereits KG Berlin, Beschluss v. 4.8.2008, 8 U 83/08, NZM 2009, 736).
Dies gilt auch für eine nicht funktionsfähige Attrappe einer Videokamera, da auch diese einen „Überwachungsdruck“ bewirkt, der nur bei einem überwiegenden Interesse des Vermieters gerechtfertigt wäre (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 6.1.2009, 12 C 155/08, GE 2010, 416).