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Auszug aus Ehewohnung – Partner muss bei Vertragsänderung mitwirken

Gericht OLG Hamburg
Aktenzeichen 12 WF 51/10
Urteilsdatum 10.09.2010
Veröffentlicht 14.06.2011

Wurde ein Mietvertrag mit beiden Eheleuten abgeschlossen, ist ein Ausscheiden des aus der Wohnung ausgezogenen Ehepartners aus dem (fortbestehenden) Mietvertrag nur einvernehmlich, d. h. mit Zustimmung des Anderen und des Vermieters möglich (so bereits BayObLG, Beschluss v. 21.2.1983, DWW 1983, 71). Ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Abgabe der Zustimmung besteht nicht.

Allerdings ist nach dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und dem Wesen der Ehe, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu verringern, der einvernehmlich in der gemeinsam angemieteten Wohnung verbleibende Ehegatte nach einem neuen Beschluss des OLG Hamburg verpflichtet, daran mitzuwirken, dass der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte vom – insoweit kooperationswilligen – Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn sich der fortgezogene Ehegatte im Rahmen eines früheren gerichtlichen Vergleichs verpflichtet hat, die Miete im Innenverhältnis allein zu tragen (OLG Hamburg, Beschluss v. 10.9.2010, 12 WF 51/10, NZM 2011, 311).