Bei freifinanzierten Wohnungen ist unstreitig, dass für sämtliche umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung die Angabe eines Gesamtbetrages ausreicht, der vom Mieter als monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten neben der Miete zu leisten ist. Eine Aufgliederung des Vorauszahlungsbetrages und Zuordnung bestimmter Beträge zu einzelnen Betriebskostenpositionen ist nicht erforderlich.
Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch für preisgebundene Wohnungen (z. B. Sozialwohnungen). Auch hier genügt es, dass der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten für jede Betriebskostenart gesondert anzugeben. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 20 NMV (BGH, Urteil v. 13.1.2010, VIII ZR 137/09).