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Betriebskosten – Auch Sperrmüllkosten können umlagefähig sein

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII 137/09
Urteilsdatum 13.01.2010
Veröffentlicht 17.02.2010

Die Kosten der Müllbeseitigung gehören zu den auf die Mieter des Anwesens umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 Nr. 8 BetrKV). Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. Die ab 1.1.2004 geltende Neufassung der Betriebskostenverordnung stellt klar, dass auch maschinelle Müllbeseitigungsanlagen sowie Berechnungs- und Aufteilungskosten umlagefähig sind.

Umlagefähig sind jedoch nur solche Kosten, die zur Beseitigung des Mülls laufend entstehen, wobei diese Kosten jedoch weder in derselben Höhe noch in denselben Zeitabständen anzufallen brauchen. Daher zählen nach einem neuen Urteil des BGH auch Kosten für das Abfahren von Sperrmüll zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn diese laufend dadurch entstehen, dass Mieter unberechtigt Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellen. Insofern kann der Mieter nicht einwenden, der Müll wäre von Dritten unberechtigt abgestellt worden, da Aufwendungen zur Beseitigung von Müll von den Gemeinschaftsflächen des Mietobjekts auch dann zu den umlagefähigen Kosten der Müllentsorgung gehören, wenn sie durch rechtswidrige Handlungen Dritter ausgelöst worden sind (BGH, Urteil v. 13.1.2010, VIII 137/09).