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Betriebskosten – Einseitige Anpassung von Vorauszahlungen ist zulässig

Gericht KG Berlin
Aktenzeichen 20 U 80/08
Urteilsdatum 22.02.2010
Veröffentlicht 10.06.2011

Vorauszahlungen auf die Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 S. 2 BGB). Dementsprechend kann jede Partei durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen, wenn sich aus der Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode ergibt, dass die geleistete Vorauszahlung infolge stark gestiegener oder gesunkener Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht (§ 560 Abs. 4 BGB).

Darüber hinaus kann ein Mieter nach einem Urteil des KG Berlin eine Kürzung der Vorauszahlungen vornehmen, wenn eine Leistung, für die ein bestimmter Vorauszahlungsbetrag angesetzt wurde, entfällt. Dies gilt auch für die Gewerbemiete. Daher darf auch ein Gewerbemieter die Vorauszahlungen für die Betriebskosten von sich aus kürzen, wenn die betreffende Leistung entfällt, z. B. die Heizung der Räume künftig nicht mehr vom Vermieter, sondern vom Mieter auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung betrieben wird (KG Berlin, Urteil v. 22.2.2010, 20 U 80/08).