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Betriebskosten – Mieter darf auch Rechnungen einsehen

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 118/19
Urteilsdatum 09.12.2020
Veröffentlicht 03.02.2021

Zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung des Vermieters ist der Mieter berechtigt, die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege einzusehen. Zu diesen Belegen gehören nach einem neuen Urteil des BGH nicht nur die Rechnungsbelege, sondern auch die Zahlungsbelege. Ein besonderes Interesse muss der Mieter hierfür nicht geltend machen.

Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung z.B. dass bestimmte Positionen zu hoch angesetzt sind, muss der Mieter substantiiert vortragen und begründen. Dies setzt voraus, dass der Mieter die Belege der Betriebskostenabrechnung eingesehen hat. Gewährt der Vermieter dem Mieter nur die Einsicht in die Rechnungsbelege, nicht aber auch in die Zahlungsbelege, kann der Mieter die Zahlung einer vom Vermieter geltend gemachten Nachforderung z.B. weil die geleisteten Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren, zurückbehalten (BGH, Urteil v. 09.12.2020, VIII ZR 118/19).