In einem neuen Urteil hat der BGH entschieden, dass wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage, z. B. der Elektroanlage des Anwesens entstehen, bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung als „sonstige Betriebskosten“ (§ 2 Nr. 17 BetrKV bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 II. BV) auf den Mieter umgelegt werden können.
Die praktische Bedeutung der Entscheidung ergibt sich jedoch nicht aus diesem Leitsatz, sondern aus den Gründen. Darin hat der BGH zwei Streitfragen angesprochen, die Bedeutung auch für andere Betriebskosten haben. Zum Einen hat der BGH klar gestellt, dass es sich auch bei sog. Vorsorgemaßnahmen begrifflich um umlagefähige Betriebskosten handeln kann; zum Anderen, dass einer Umlagefähigkeit nicht entgegen steht, wenn Betriebskosten nicht jährlich, sondern in größeren Zeitabständen anfallen.
Mit diesen Argumenten wurde bisher von Mieterorganisationen häufig die Zahlung von bestimmten Betriebskostenpositionen verweigert, beispielsweise wurde – auch von einigen Mietgerichten – die Umlage von Kosten für die Reinigung des Öltanks abgelehnt mit der Begründung, dies seien Vorsorgemaßnahmen („vorbeugende Instandhaltung“), die der Vermieter im eigenen Interesse durchführt, um späteren nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten vorzubeugen; außerdem würden die Kosten nicht jährlich anfallen und seien deshalb schon begrifflich nicht als Betriebskosten zu qualifizieren.
Diesen Argumenten hat der BGH in den Gründen des neuen Urteils ausdrücklich widersprochen und klar gestellt, dass solche Umstände einer Umlagefähigkeit auf den Mieter nicht entgegenstehen. Die Zahlung von Kosten z. B. für die Öltankreinigung, aber auch für turnusmäßige Gartenarbeiten kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, die Kosten würden nicht jährlich anfallen bzw. seien Maßnahmen der „vorbeugenden Instandhaltung“ (BGH, Urteil v. 14.2.2007, VIII ZR 123/06).