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Betriebskostenabrechnung – Anspruch auf Kopien nach Ortswechsel

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 83/09
Urteilsdatum 19.01.2010
Veröffentlicht 04.06.2010

Der Vermieter von preisfreiem Wohnraum ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Betriebskostenabrechnung Fotokopien der Abrechnungsbelege (z. B. Rechnungen, Gebührenbescheide) beizufügen. Er kann den Mieter auf die Einsichtnahme in die Belege verweisen.

Ein Anspruch des Mieters auf Überlassung von Kopien kommt nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Unterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (so bereits BGH, Urteile v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05, WuM 2006, 200 und vom 13.9.2006, VIII ZR 105/06, WuM 2006, 616).

Die Frage, ob der Ausnahmefall einer Unzumutbarkeit vorliegt, der einen Anspruch des Mieters auf Übersendung von Fotokopien der Rechnungsbelege begründet, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Umzug des Mieters in eine andere Stadt und ein studienbedingter Aufenthalt im Ausland, kann eine solche Unzumutbarkeit begründen (BGH, Beschluss v. 19.1.2010, VIII ZR 83/09, WuM 2010, 296).