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Betriebskostenabrechnung – Auch für Mieter gilt eine Jahresfrist

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 148/10
Urteilsdatum 12.01.2011
Veröffentlicht 07.02.2018

Einwendungen gegen eine vom Vermieter vorgelegte Betriebskostenabrechnung muss der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen; es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB).

Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch für Betriebskosten, die nach Auffassung des Mieters in der Betriebskostenabrechnung zu Unrecht angesetzt worden sind, z. B. weil sie mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abgerechnet werden können. Sinn und Zweck der aufeinander abgestimmten Ausschlussfristen für die Abrechnung des Vermieters und die Einwendungen des Mieters ist, dass innerhalb einer absehbaren Zeit nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung erteilt und Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche erzielt wird. Die damit beabsichtigte Befriedungsfunktion wäre nicht gewährleistet, wenn nach Ablauf der Frist noch Streitigkeiten darüber möglich wären, ob bestimmte Betriebskosten zu Unrecht angesetzt worden sind (BGH, Urteil v. 12.1.2011, VIII ZR 148/10).