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Betriebskostenabrechnung – Aufteilung in Abrechnungsabschnitte ist zulässig

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 227/09
Urteilsdatum 23.06.2010
Veröffentlicht 08.11.2010

Zahlt der Mieter neben der Miete eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten, muss der Vermieter über diese Vorauszahlungen jährlich abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB). Darunter ist nicht notwendig das Kalenderjahr oder das Jahr gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, sondern ein einmal festgelegtes und dann einzuhaltendes Geschäftsjahr zu verstehen.

Eine unzulässige Teilabrechnung liegt vor, wenn der Vermieter anstelle einer Gesamtabrechnung für das Abrechnungsjahr lediglich für einen Teil des Abrechnungsjahres über die Vorauszahlungen des Mieters abrechnet. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Ermittlung des Kostenanteils des Mieters in zwei einander ergänzende Zeitabschnitte des Abrechnungsjahres aufgegliedert worden ist, z. B. 1.1. bis 31.1. und 1.2. bis 31.12. des Abrechnungsjahres (BGH, Urteil v. 23.6.2010, VIII ZR 227/09, NJW 2010, 3228).