Der Vermieter muss dem Mieter die Abrechnung über die geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen, d.h. die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb dieser Frist zugehen (Abrechnungsfrist, § 556 Abs. 3 S. 2 BGB).
Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter Nachforderungen aus der Betriebs-kostenabrechnung (z.B. weil die Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren) nur dann geltend machen, wenn er die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat, z.B. weil ihm noch keine Belege vorgelegen haben (Ausschlussfrist, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB).
Diese gesetzliche Ausschlussfrist gilt nach einem neuen Urteil des LG Bonn auch dann, wenn eine fristgerechte und formell ordnungsgemäße Abrechnung nach Ablauf der Jahresfrist inhaltlich berichtigt wird und sich daraus eine Nachforderung des Vermieters ergibt bzw. die Korrektur zu Lasten des Mieters erfolgt. Bei Korrektur der Abrechnung nach Fristablauf ist der Nachforderungsanspruch des Vermieters daher begrenzt auf den ursprünglich mit der fehlerhaften Abrechnung verlangten Betrag. Die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Nachforderung ist nur zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (BGH, Urteil vom 17.11.2004, VIII ZR 115/04, WuM 2005, 61; LG Bonn, Urteil vom 13.11.2006, 6 S 157/06, WuM 2007, 266).