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Betriebskostenabrechnung – Belegkopien nur im Ausnahmefall

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 83/09
Urteilsdatum 19.01.2010
Veröffentlicht 15.09.2010

Zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung kann der Mieter auf die Einsichtnahme in die entsprechenden Belege verwiesen werden.

Ein Anspruch des Mieters auf Überlassung von Kopien kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn die Einsichtnahme für den Mieter unzumutbar ist. Die Frage, ob der Ausnahmefall einer Unzumutbarkeit vorliegt, der einen Anspruch des Mieters auf Übersendung von Fotokopien der Rechnungsbelege gegen Kostenerstattung begründet, ist nach einem neuen Urteil des BGH von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Der Umzug des Mieters in eine andere Stadt und ein studienbedingter Aufenthalt im Ausland, kann nach Auffassung des BGH eine solche Unzumutbarkeit begründet.

Ferner hat der Vermieter dem Mieter unter dem Gesichtpunkt von Treu und Glauben Belegkopien zu übersenden, wenn der Verweis des Vermieters auf eine Einsichtnahme in die Belege im Ergebnis des jeweiligen Einzelfalles zu einer faktischen Vereitelung des Einsichtsrechts des – entfernt vom Aufbewahrungsort der Belege wohnenden – früheren Mieters führen würde. Auch eine Einsichtnahme durch hierzu regelmäßig nur gegen Honorarabrede bereite Rechtsanwälte oder durch einen erklärtermaßen hierzu sich nicht in der Lage sehenden Mieterverein, braucht sich ein solcher Mieter nicht verweisen zu lassen (BGH, Beschlüsse v. 19.1.2010, VIII ZR 83/09, WuM 2010, 296 und v. 13.4.2010, VIII ZR 80/09, NJW 2010, 2282).