Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Betriebskostenabrechnung u.a. eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten enthalten. Dies setzt eine exakte Bezeichnung der angesetzten Betriebskostenpositionen voraus. Nicht ausreichend ist z.B. die Angabe „Versicherungen“, da nur Sach- und Haftpflichtversicherungen, nicht aber z.B. eine Rechtschutz- oder Mietausfallversicherung angesetzt werden kann und der Mieter aus der Angabe „Versicherungen“ nicht erkennen kann, welche Versicherungsprämien in dem angesetzten Betrag enthalten sind (so bereits AG Berlin, Urteil v. 31.10.2001, 18 C 259/01, NZM 2002, S. 523).
Diese Grundsätze gelten nach einem Urteil des LG Krefeld auch bei der Umlage der Betriebskosten einer mitvermieteten Tiefgarage. Daher ist eine Betriebskostenabrechnung bezüglich der Position „Tiefgarage“ formell unwirksam, wenn der Mieter der bloßen Angabe „Tiefgarage“ ohne nähere Erläuterung nicht entnehmen kann, welche Kosten sich im Einzelnen hinter dieser Position verbergen. Der Mieter kann z.B. nicht erkennen, ob darin nur umlagefähige Betriebskosten wie Grundsteuer, Strom etc. enthalten sind oder auch nicht umlagefähige Kosten wie z.B. Reparaturen, Verwaltungskosten oder die Instandhaltungsrücklage (LG Krefeld, Urteil v. 21.09.2022, 2 S 27/21, WuM 2023, S. 20).
03.04.2023