Zu den auf die Mieter des Anwesens umlagefähigen Hausmeisterkosten gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen (z. B. verbilligte Wohnung), die der Eigentümer dem Hausmeister für seine Arbeit gewährt (§ 2 Nr. 14 BetrKV). In dem in der Betriebskostenabrechnung für den Hausmeister angesetzten Betrag dürfen jedoch keine Kosten enthalten sein, welche die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen.
Nimmt der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung bei den Kosten des Hausmeisters lediglich einen pauschalen Abzug für nicht umlagefähige Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können (so bereits BGH, Urteil v. 20.2.2008, VIII ZR 27/07, WuM 2008, 285).
Dagegen muss der Vermieter nicht bereits in der Betriebskostenabrechnung die Kosten des Hausmeisters im Einzelnen auf die umlagefähigen Tätigkeiten und ihre Verteilung auf die einzelnen Wohnungen aufschlüsseln. Erst im Streitfall ist der Vermieter für die vom Hausmeister durchzuführenden Arbeiten darlegungspflichtig, z. B. durch Vorlage des Hausmeistervertrages bzw. einer Leistungsbeschreibung, aus der die einzelnen Tätigkeiten entnommen werden können (BGH, Beschluss v. 13.9.2011, VIII ZR 45/11, WuM 2011, 684).