Bei Mietverhältnissen über Wohnraum kann der Mieter eine sich aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters ergebende Nachforderung (z. B. weil die Vorauszahlungen nicht kostendeckend waren) verweigern, wenn dem Mieter die Abrechnung nicht spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat, z. B. weil ihm die entsprechenden Belege noch nicht vorgelegen haben (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB).
Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume ist der Vermieter nach einem neuen Urteil des BGH grundsätzlich ebenfalls zur Abrechnung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes verpflichtet. Allerdings ist diese Frist bei gewerblichen Mietverhältnissen keine Ausschlussfrist. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB, der für die Wohnraummiete den Ausschluss von Betriebskostennachforderungen anordnet, die der Vermieter später als 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes verlangt, ist auf die Geschäftsraummiete nicht analog anwendbar.
Rechnet der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen nicht innerhalb der Jahresfrist ab, kann der Mieter zwar die grundsätzlich bestehenden Rechte geltend machen, d. h. die Zahlung weiterer Vorschüsse auf die Betriebskosten verweigern und ggf. auch Klage auf Abrechnung erheben. Zur Verweigerung der Zahlung einer sich ergebenden Nachforderung ist der Mieter bei Geschäftsräumen jedoch auch dann nicht berechtigt, wenn ihm die Abrechnung verspätet zugegangen ist (BGH, Urteil v. 27.1.2010, XII ZR 22/07).