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Betriebskostenabrechnung – Mieter darf auch Verträge einsehen

Gericht LG Berlin
Aktenzeichen 63 S 122/09
Urteilsdatum 13.11.2009
Veröffentlicht 07.02.2018

Zur Überprüfung der vom Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung hat der Mieter ein Einsichtsrecht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Abrechnungsbelege (z. B. Rechnungen, Gebührenbescheide). Ein Anspruch des Mieters auf Überlassung von Kopien der Belege besteht grundsätzlich nicht.

Das Einsichtsrecht des Mieters erstreckt sich auch auf Daten anderer Mieter des Anwesens, wenn dies erforderlich ist, um die eigene Abrechnung nachvollziehbar überprüfen zu können, z. B. ob die Gesamteinheiten des Hauses korrekt auf die einzelnen Mieter verteilt wurden. Die Einsichtnahme kann nicht aus Datenschutzgründen verweigert werden. Besonders schutzwürdige Daten können vom Vermieter unkenntlich gemacht werden.

Dementsprechend umfasst das Einsichtsrecht des Mieters auch die Einsicht in vertragliche Unterlagen für die von Dritten erbrachten Leistungen (z. B. Wärmelieferungsvertrag), wenn dies zur Überprüfung der vom Vermieter vorgenommenen Heizkostenverteilung erforderlich ist (LG Berlin, Urteil v. 13.11.2009, 63 S 122/09, GE 2010, 546).