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Betriebskostenabrechnung – Mieter muss Einwendungsfrist beachten

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 279/06
Urteilsdatum 10.10.2007
Veröffentlicht 15.02.2008

Bei der Betriebskostenabrechnung muss nicht nur der Vermieter, sondern auch der Mieter Fristen beachten. Will der Mieter gegen die Abrechnung des Vermieters Einwendungen geltend machen, muss er diese dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen; es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB).

Diese Frist gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch für den Einwand des Mieters, dass es für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt. Nach Fristablauf kann der Mieter z. B. nicht mehr geltend machen, die in der Abrechnung angesetzte Grundsteuer wäre nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht umlagefähig gewesen (BGH, Urteil v. 10.10.2007, VIII ZR 279/06, WuM 2007, 694).