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Betriebskostenabrechnung – Pauschales Bestreiten nur im Ausnahmefall

Gericht AG München
Aktenzeichen 453 C 26483/05
Urteilsdatum 07.07.2006
Veröffentlicht 10.01.2007

Behauptet der Mieter, die vom Vermieter in der Betriebskostenabrechnung angesetzten Positionen seien zu hoch oder in sonstiger Weise unzutreffend, ist dieses Bestreiten nur dann relevant, wenn der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen tatsächlich eingesehen und hieran anknüpfend seine Bedenken dargestellt hat; anderenfalls ist sein Bestreiten als unsubstantiiert und damit als rechtlich unerheblich anzusehen (so bereits AG Oldenburg, Urteil v. 31.3.2004, E 4 C 4132/03, ZMR 2004, 828). Dies gilt auch, wenn der Mieter nur einzelne Positionen der Abrechnung ohne vorherige Einsicht bestreitet (OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.4.2006, 10 U 169/05, DWW 2006, 198).

Überlässt der Vermieter dem Mieter keine Kopien der entsprechenden Rechnungen und gewährt er dem Mieter auch nicht ausreichend Zeit zur Einsicht in die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Originalbelege (hier: 2 ½ Stunden) bzw. fehlen verschiedene Belege oder waren Originalbelege nicht einsehbar, gilt die Belegeinsicht als verweigert. Dies hat zur Folge, dass der Mieter einzelne Abrechnungspositionen ausnahmsweise auch pauschal bestreiten darf (AG München, Urteil v. 7.7.2006, 453 C 26483/05, NZM 2006, 929).