Entstehen durch die gewerbliche Nutzung von Räumen in einem Wohnanwesen erheblich höhere Betriebskosten als es bei einer ausschließlichen Wohnnutzung der Fall wäre, dürfen die Betriebskosten auf die Wohnungsmieter erst dann nach dem Verhältnis der Wohnflächen (Flächenmaßstab) verteilt werden, nachdem die auf die gewerblichen Räume entfallenen Betriebskosten vorweg in Abzug gebracht worden sind.
Allerdings gehört ein solcher Vorwegabzug nach einem neuen Urteil des BGH nicht zu den an eine Abrechnung zu stellenden Mindestanforderungen. Ein etwa zu Unrecht unterbliebener Vorwegabzug betrifft (nur) die materielle Richtigkeit der Abrechnung und führt deshalb nicht zu deren Unwirksamkeit insgesamt, d. h. die Abrechnung kann auch noch nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist nachgebessert und evtl. Nachforderungen erhoben werden.
Zieht sich der Fehler allerdings durchgängig durch die gesamte Abrechnung, d. h. dass er nicht nur für einzelne Ansätze unterblieben ist, liegt ein schwerer formeller Mangel der Abrechnung vor, der zu ihrer Unwirksamkeit und damit zum Ausschluss von evtl. Nachforderungen führt. Ist somit ein gebotener Vorwegabzug nur im Hinblick auf einzelne Ansätze unterblieben, bleibt die Abrechnung im Übrigen unberührt, wenn die jeweiligen Einzelpositionen vom Mieter unschwer herausgerechnet werden können (BGH, Urteile v. 11.8.2010, VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 und 14.2.2007, VIII ZR 1/06, NZM 2007, 244).