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Betriebskostenabrechnung – Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verpflichtet nicht zu Nachtragsverhandlungen

Gericht KG Berlin
Aktenzeichen 20 U 247/08
Urteilsdatum 19.04.2010
Veröffentlicht 04.06.2010

Bei der Bewirtschaftung eines vermieteten Anwesens muss der Vermieter den gesetzliche vorgeschriebenen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB). Dieser verpflichtet den Vermieter möglichst wirtschaftlich, d. h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorzugehen.

Allerdings hat der Vermieter nach der Rechtsprechung einen weiten Ermessensspielraum. So ist der Vermieter z. B. nicht verpflichtet, die Entwicklung der Heizölpreise am Markt laufend zu beobachten und Heizöl immer nur dann nachzukaufen, wenn die Preise günstig sind (so bereits LG München I, 15 S 22670/02). Ferner ist der Vermieter nicht verpflichtet, langfristige Verträge mit einem (Monopol-)Unternehmen zu beenden, um kostengünstigere Regelungen zu erzielen (so bereits LG Berlin, Urteil v. 17.10.2008, 32 O 102/08, GE 2009, 52).

Nach einem neuen Urteil des KG Berlin muss der Vermieter auch nicht versuchen, mit dem Wärmelieferanten eine Kulanzregelung über einen niedrigeren Bezugspreis zu treffen. Anlass zu einer Überprüfung der laufenden Verträge, verbunden mit der Konsequenz, im Wege einer Änderungskündigung günstigere Konditionen zu erhalten, hat der Vermieter erst dann, wenn sich z. B. bei einer Änderung der Tarifstruktur des Wärmeversorgungsunternehmens die Frage stellt, ob und welcher Tarif wirtschaftlich am günstigsten ist, oder wenn eine signifikante Erhöhung der Kosten, die nicht auf Preiserhöhungen oder Witterungsverhältnisse zurückzuführen ist, die Überlegung nahe legen, ob durch eine Modifizierung des Versorgungsvertrages Abhilfe geschaffen werden kann (KG Berlin, Beschluss v. 19.4.2010, 20 U 247/08, WuM 2010, 295).