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Betriebskostenabrechnung – Zusammenfassung von Betriebskosten vermeiden

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 285/09
Urteilsdatum 22.09.2010
Veröffentlicht 26.01.2011

In der jährlichen Betriebskostenabrechnung sollte der Vermieter sämtliche Betriebskostenpositionen entsprechend der Betriebskostenverordnung separat beziffern und auflisten. Eine Zusammenfassung mehrerer Betriebskostenarten in einer Summe bedarf nach der Rechtsprechung des BGH eines sachlichen Grundes. Sie ist nur ausnahmsweise zulässig. Z. B. darf der Vermieter die Kosten für Frischwasser (§ 2 Nr. 2 BetrKV) und Schmutzwasser (§ 2 Nr. 3 BetrKV) dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Berechnung der Kosten des Abwassers an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist, d. h. die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird (so bereits BGH, Urteil v. 15.7.2009, VIII ZR 340/08, WuM 2009, 516).

Gleiches gilt für die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Auch diese Kosten können in einer Summe zusammengefasst werden, ohne die auf die jeweilige Versicherungsart entfallenden Einzelbeträge anzugeben (so bereits BGH, Urteil v. 16.9.2009, VIII ZR 346/08, WuM 2009, 669).

Dagegen ist nach einem neuen Urteil des BGH die Zusammenfassung der Positionen „Wasserversorgung/Strom“, „Straßenreinigung/Müllbeseitigung/ Schorn-steinreinigung“, „Hausmeister/Gebäudereinigung“ und „Hausmeister/Gebäude-reinigung/Gartenpflege“ mangels Vorliegen eines sachlichen Grundes grundsätzlich unzulässig. Die daraus folgende Unwirksamkeit der Abrechnung betrifft allerdings allein die derart zusammenhanglos in einer Position dargestellten Kosten (BGH, Urteil v. 22.9.2010, VIII ZR 285/09, WuM 2010, 688).