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Betriebskostenpauschale – Kein Auskunftsanspruch des Mieters

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 106/11
Urteilsdatum 16.11.2011
Veröffentlicht 08.12.2011

Im frei finanzierten Wohnungsbau haben die Mietparteien die Wahl, ob sie eine Bruttokaltmiete, d. h. eine Miete inkl. aller Betriebskosten (mit Ausnahme der Heizungs- und Warmwasserkosten), eine Nettomiete zzgl. einer jährlich abzurechnenden Betriebskostenvorauszahlung oder eine Nettomiete zzgl. einer nicht abrechenbaren Betriebskostenpauschale vereinbaren.
Bei Vereinbarung einer solchen Betriebskostenpauschale hat der Mieter nach einem neuen Urteil des BGH gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Auskunft über die tatsächliche Höhe der von der Pauschale abgedeckten Betriebskosten. Eine Ausnahme kommt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine nachträgliche Ermäßigung der Betriebskosten bestehen. Dabei sind Ermäßigungen der einzelnen Betriebskosten jedoch nicht relevant, wenn sie durch Erhöhungen bei anderen Positionen ausgeglichen werden.
Somit kann ein Auskunftsanspruch nur dann entstehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die von der Pauschale erfassten Betriebskosten insgesamt ermäßigt haben. Ferner ist der Vermieter grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die anfängliche Kalkulation einer Betriebskostenpauschale offen zu legen. Die Höhe der Pauschale kann von den Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie frei vereinbart werden (BGH, Urteil v. 16.11.2011, VIII ZR 106/11).