Rechnet der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters nicht innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist ab, kann der Mieter die Zahlung weiterer Vorschüsse solange verweigern, bis ihm eine Abrechnung erteilt worden ist (Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB; so bereits BGH, Urteil v. 29.02.1984, DWW 1984, S. 166). Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht jedoch nur bis zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung, d. h. einer Abrechnung, welche die von der Rechtsprechung geforderten Mindestangaben enthält, insbesondere eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.
Dagegen kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nicht auf lediglich materielle Einwendungen stützen, so z. B. auf die Behauptung, die Höhe einzelner Positionen sei falsch. Solche Einwendungen können nur im Rahmen einer Leistungsklage (bezüglich Guthaben oder Nachforderung) geltend gemacht werden (LG Itzehoe, Beschluss v. 14.01.2003, 1 S 236/02, ZMR 2003, S. 494).
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