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Beweissicherung – Sachverständigengutachten ist verbindlich

Gericht BGH
Aktenzeichen VIII ZR 101/17
Urteilsdatum 14.11.2017
Veröffentlicht 14.01.2019

Mit einer gerichtlichen Beweissicherung können z.B. der Zustand der Mietsache bei Rückgabe oder Mängel von handwerklichen Leistungen festgestellt werden. In einem solchen sog. selbstständigen Beweisverfahren wird auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird (§ 485 Abs.1 ZPO). Dagegen bleibt die Klärung der Rechtslage (z.B. ob ein entsprechender Anspruch besteht) dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ein selbstständiges Beweisverfahren ist daher sinnvoll, wenn streitig ist, ob ein Mangel überhaupt vorliegt bzw. wer ihn zu vertreten hat (z.B. bei Feuchtigkeits-und Schimmelschäden). Zulässig ist eine Beweissicherung auch für die Feststellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel sowie zu den aufzuwendenden Kosten.

Die in diesem Verfahren vorgezogene Beweisaufnahme (z.B. über die Ursache von Schimmelschäden) wirkt nach einem neuen Beschluss des BGH zwischen den Parteien wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung. Daher wird die Beweiserhebung des selbstständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt. Dementsprechend hat die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren mit dem Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht zu Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden kann. Danach kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige nur dann anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet oder ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde (BGH, Beschluss v. 14.11.2017, VIII ZR  101/17, NZM 2018 S.167).