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Feuerversicherung kommt auch dem Mieter zu Gute

Gericht vgl. OLG Hamm
Aktenzeichen Az.: 6 U 87/00
Urteilsdatum 14.09.2000
Veröffentlicht 07.02.2018

Die Prämien für die Feuerversicherung des Gebäudes kann der Vermieter als Betriebskosten auf den Mieter umlegen.
Dies führt nach einem Urteil des BGH vom 13.12.1995 (WM 1996, 212) zur Beschränkung der Haftung des Mieters für die
Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Dazu hat der BGH jetzt in einem weiteren Urteil vom 8.11.2000 (Az.: IV ZR 298/99, ZMR 2001, 175) entschieden,
dass in der Gebäude-Feuerversicherung ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers gegeben ist,
wenn der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch lediglich einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

Der Regressschutz erfasst neben dem Mieter auch diejenigen Personen, gegen die nach der Wertung des § 67 Abs. 2 VVG ein Rückgriff
des Versicherers ausgeschlossen ist, weil deren Inanspruchnahme durch den Versicherer mittelbar auch den Mieter
wirtschaftlich treffen würde; also insbesondere Mitbewohner und Familienangehörige, aber auch den Partner einer
nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Nicht geschützt werden dagegen Besucher des Mieters, Lieferanten oder Handwerker
(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.9.2000, Az.: 6 U 87/00, ZMR 2001,183)