Bei der Abrechnung der Betriebskosten darf der Vermieter grundsätzlich – bei preisfreiem Wohnraum nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), bei preisgebundenem Wohnraum nach § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 II. BV – mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfassen, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist. Strittig ist, ob eine derartige vertragliche Bestimmung bereits in der Angabe von Straße und Hausnummer eines Mietobjektes zu sehen ist. Jedenfalls können mehrere Wohngebäude, die vom Beginn des Mietverhältnisses an durch eine Gemeinschaftsheizung versorgt werden, für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, wenn eine Abrechnung für jedes einzelne Haus nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn als Mietsache im Mietvertrag nur eines der Gebäude bezeichnet wird, z. B. durch eine Hausnummer. Dagegen sind Betriebskosten, die objektbezogen erfasst werden können, auch objektsbezogen abzurechnen, wenn der Wohnungsmietvertrag keinen Hinweis darauf enthält, dass die Wohnung Teil einer aus mehreren Häusern bestehenden Wirtschaftseinheit ist (BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 371/04, WuM 2005, 579; LG Bonn, Urteil v. 30.6.2005, 6 S 317/04, NJW-RR 2005, 1253).