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Brandschaden durch Lithium-Ionen-Akku: Wann liegt Fahrlässigkeit vor?

Gericht KG Berlin
Aktenzeichen 8 U 24/22
Urteilsdatum 11.01.2024
Veröffentlicht 05.06.2025

Der Mieter haftet für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus mit einem herstellerfremden Ladegerät auf einem Holzregal entstanden ist. Dies hat das KG Berlin entschieden.

Moderne Lithium-Ionen-Akkus, die zunehmend in Elektrofahrzeugen, Handys, Werkzeugen, Computer etc. verbaut sind, können unter bestimmten Umständen beim Aufladen brennen oder explodieren und hohe Schäden verursachen. Die Rechtslage insbes. die damit zusammenhängenden Haftungsfragen sind bisher nicht geklärt.

In dem vom KG Berlin entschiedenen Fall hat der Mieter für seinen Gewerbebetrieb sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal mit einem herstellerfremden Ladegerät aufgeladen. Die durch den Ladevorgang in Brand geratenen Akkus verursachten einen Schaden von € 70.000,00, den die Gebäudeversicherung gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters aus übergegangenem Recht eingeklagt hat. Das KG Berlin gab der Klage statt. Die Beklagten begründeten ihre Berufung zum KG damit, dass die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten worden seien, weil das Aufladen von Akkus eine Handlung des täglichen Lebens darstellt. Dem folgte das KG Berlin nicht. Das Laden von sechs 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus auf einem Holzregal sei ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und könne nicht mit dem durchaus sozialadäquaten Aufladen von Tablets und Mobiltelefonen auf Schreibtischen verglichen werden, bei dem grundsätzlich kein fahrlässiges Verhalten zu sehen ist. Vorliegend hätte die Mieterin zudem als Arbeitgeberin ein Konzept zur Gefahrvermeidung erarbeiten müssen. Aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände ist von einem fahrlässigen Verhalten der Mieterin auszugehen, das zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet (KG Berlin, Beschluss v. 11.01.2024, 8 U 24/22, GE 2024, S. 347).

27.05.2025