Soll dem Benutzer einer Wohnung eine stärkere Rechtsstellung verschafft werden als es beim Abschluss eines Mietvertrages der Fall ist, kommt die Vereinbarung eines Wohnrechts in Betracht. Soll dieses auch gegenüber einem eventuellen Käufer des Grundstücks wirken, bedarf es der Eintragung in das Grundbuch (dingliche Sicherung, § 1093 BGB).
In der Praxis werden Wohnrechte vor allem dann begründet, wenn ein Grundstück überlassen wird (z.B. an die Kinder im Rahmen einer vorweg genommenen Erbfolge) und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht an einer Wohnung des Gebäudes sichern will.
Ein solches dingliches Wohnrecht ist nicht übertragbar, nicht vererblich und grundsätzlich auch nicht pfändbar.
Pfändbar ist das Wohnungsrecht aber dann, wenn dem Berechtigten die Überlassung der Ausübung des Wohnrechts an einen Dritten gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 S. 2 BGB; so bereits BGH, Urteil vom 29.9.2006, V ZR 25/06, WPM 2006, 2226).
Vereinbaren die Parteien nachträglich den Wegfall dieser Gestattung, entfällt auch die Pfändbarkeit des Wohnrechts. Die Anfechtung einer solchen nachträglichen Vereinbarung wegen Gläubigerbenachteiligung bedarf jedoch nach einem neuen Beschluss des BGH des unwiderleglichen Beweises der Kenntnis des beklagten Grundstückseigentümers von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Beschluss vom 14.6.2007, IX ZR 170/06, WuM 2007, 533).