Soll dem Benutzer einer Wohnung eine stärkere Rechtstellung verschafft werden als es beim Abschluss eines Mietvertrages der Fall ist, kommt die Vereinbarung eines Wohnrechts in Betracht, das im Grundbuch auch dinglich gesichert werden kann.
In der Praxis werden Wohnrechte vor allem dann begründet, wenn ein Grundstück überlassen wird (z. B. an die Kinder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge) und sich der Überlassende ein lebenslanges Gebrauchsrecht an dem Anwesen oder einer Wohnung sichern will.
Als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums wird häufig neben der Einräumung des Wohnrechts auch die Pflege des Übergebers durch den neuen Eigentümer vereinbart. Kann dieser die vereinbarte Pflege wegen der notwendigen Unterbringung des Wohnberechtigten in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, war bislang strittig, ob der neue Eigentümer dann eine Ausgleichszahlung leisten muss.
Dazu hat der BGH in einem neuen Urteil entschieden, dass es grundsätzlich nicht dem hypothetischen Parteiwillen entspricht, dass der aufgrund des Heimaufenthalts des Wohnberechtigten (Übergebers) entstandene Zeitgewinn in Geld ausgeglichen werden sollte. Daher ist der neue Eigentümer auch in diesem Fall grundsätzlich nicht zu Ausgleichszahlungen verpflichtet (BGH, Urteil v. 29.1.2010, V ZR 132/09, GE 2010, 541).