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Dingliches Wohnrecht – Versorgungssperre wegen rückständigen Zahlungen

Gericht KG Berlin
Aktenzeichen 27 U 19/08
Urteilsdatum 30.06.2009
Veröffentlicht 31.05.2010

Eine Versorgungssperre, z. B. von Heizung und Wasser wegen rückständigen Zahlungen ist nicht nur gegen den Mieter eines zahlungssäumigen Wohnungseigentümers zulässig, sondern gleichermaßen gegen den Nutzer aufgrund eines dinglichen Wohnrechts. Dies hat das KG Berlin in einem neuen Urteil entschieden.

Der Wohnberechtigte kann nicht einwenden, es müssten vorab alle Vollstreckungsmöglichkeiten bezüglich der Wohngeldrückstände gegenüber dem Eigentümer ausgeschöpft werden. Ferner kann die Versorgungssperre auch nicht durch Zahlung von Teilbeträgen auf Heizung und Wasser abgewendet werden, sondern nur durch Ausgleich sämtlicher Zahlungsrückstände (KG Berlin, Urteil v. 30.6.2009, 27 U 19/08, GE 2010, 483).