Eine Versorgungssperre, z. B. von Heizung und Wasser wegen rückständigen Zahlungen ist nicht nur gegen den Mieter eines zahlungssäumigen Wohnungseigentümers zulässig, sondern gleichermaßen gegen den Nutzer aufgrund eines dinglichen Wohnrechts. Dies hat das KG Berlin in einem neuen Urteil entschieden.
Der Wohnberechtigte kann nicht einwenden, es müssten vorab alle Vollstreckungsmöglichkeiten bezüglich der Wohngeldrückstände gegenüber dem Eigentümer ausgeschöpft werden. Ferner kann die Versorgungssperre auch nicht durch Zahlung von Teilbeträgen auf Heizung und Wasser abgewendet werden, sondern nur durch Ausgleich sämtlicher Zahlungsrückstände (KG Berlin, Urteil v. 30.6.2009, 27 U 19/08, GE 2010, 483).